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Steuerberatung und Finanzfragen
Ihre Anliegen sind das Herzstück unserer Arbeit. Wir bieten eine umfassende persönliche Beratung und finden maßgeschneiderte Lösungen für Ihre steuerlichen und Finanzfragen – auch online.
Über unser Kundenportal haben Sie jederzeit Zugriff auf Ihre Daten. Die wichtigsten Online-Rechner - beispielsweise der Brutto-Netto Rechner für Österreich - geben Ihnen schnell und unverbindlich Auskunft zu Ihren Zahlungen.
Die Wirtschaftstreuhandkanzlei Gessler & Co. begleitet Sie seit 1955 in allen Wirtschafts- und Steuerangelegenheiten – bereits in der zweiten Generation. Unsere MitarbeiterInnen betreuen Sie mit Know-how und langjähriger Erfahrung. Bei uns ist Ihr Vertrauen in guten Händen.
Wirtschaftsprüfung
Bei einer Wirtschaftsprüfung bewerten wir Ihr Unternehmen unabhängig und zuverlässig. Als Wirtschaftsprüfer gehört die Abschlussprüfung von Unternehmen gemäß den geltenden Standards im nationalen und internationalen Raum zu unseren Aufgaben, die wir gerne für Sie übernehmen.
Steuerberatung
Wir von Gessler & Co. bieten Ihnen eine Steuerberatung, die genau auf Ihre und die Wünsche und Bedürfnisse Ihres Betriebes zugeschnitten ist. Beste Beratung und innovative Ideen sorgen für optimale Ergebnisse bei der Steuerberatung.
Bilanzierung
Um ein Unternehmen erfolgreich zu führen, sollte man immer die Bilanzierung im Blick behalten. Diese erlaubt eine umfassende Einschätzung der Wirtschaftlichkeit Ihres Betriebes. Als Bilanzbuchhalter bieten wir Ihnen eine unabhängige Ermittlung des Ist-Zustandes Ihres Unternehmens.
Buchhaltung
Buchhaltung ist ein wichtiges Thema, wenn es um die effiziente Führung eines Unternehmens geht. Gessler & Co. bietet Ihnen hervorragende Finanzbuchhalter, die sich in allen Belangen um die Buchhaltung Ihres Betriebes kümmern. So können Sie Ihre Zeit und Energie für andere Anliegen nutzen.
Unternehmensberatung
Manche Ziele ergeben sich auf dem Weg dorthin. Bei Gessler & Co. bieten wir Ihnen eine ausgezeichnete Unternehmensberatung, die Ihnen alle wichtigen Werkzeuge und Strategien aufzeigt, um Ihr Unternehmen nach vorne zu bringen.
Lohnverrechnung
Lohn- und Personalverrechnung sind wichtige Themen, die kompetent und verlässlich bearbeitet werden sollten. Wir betreuen Ihr Unternehmen bei allen Aufgaben, die in der Lohnverrechnung anfallen, natürlich unter Beachtung aller gesetzlichen Vorgaben.
News
Die einkommensteuerliche Pauschalierung für Kleinunternehmer
Der Begriff des Kleinunternehmers war lange Zeit steuerlich ausschließlich mit der Umsatzsteuer verbunden. Kleinunternehmer sind - zusammengefasst ausgedrückt - bis zu einer jährlichen Umsatzgrenze von 35.000 € (netto) von der Umsatzsteuer befreit und dürfen allerdings auch keine Vorsteuern geltend machen. Von der Kleinunternehmerregelung kann freiwillig abgegangen werden, indem zur Umsatzsteuerpflicht optiert wird (beispielsweise um das Vorsteuerpauschale in Anspruch nehmen zu können).
Erstmals für die Veranlagung 2020 wurde nun auch in der Einkommensteuer eine weitere Pauschalierungsvariante geschaffen, die tatsächlich eine große administrative Erleichterung mit sich bringen soll. Dementsprechend sind Unternehmen bzw. oftmals Selbständige weitgehend von steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten befreit, wenn die Umsatzgrenze von 35.000 € (netto) im Kalenderjahr nicht überschritten wird. Die neue Art der Pauschalierung ist auch für Mitunternehmerschaften anwendbar, wobei bestimmte Sonderregelungen berücksichtigt werden müssen. Die Vereinfachung der einkommensteuerlichen Pauschalierung für Kleinunternehmer besteht darin, dass bei Erfüllen der Voraussetzungen grundsätzlich weder eine Umsatzsteuer- noch eine vollständige Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Nicht zu vergessen ist jedoch, dass die beiden Kleinunternehmerregelungen nach Umsatz -und Ertragsteuer voneinander unabhängig angewendet werden können.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der einkommensteuerlichen Pauschalierung nach § 17 Abs. 3a EStG ist die Erzielung von gewerblichen Einkünften bzw. von Einkünften aus selbständiger Arbeit, wobei der Gewinn (vor Anwendung der Pauschalierung) durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt werden muss. Explizit ausgenommen von dieser Pauschalierung sind allerdings Einkünfte eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers sowie die Einkünfte als Aufsichtsrat und Stiftungsvorstand. Die Ausnahme ist damit begründet, dass bei diesen Einkünften regelmäßig keine derart hohen Betriebsausgaben anfallen und daher die Pauschalierung zu keinem sachgerechten Ergebnis führen würde. Abgesehen von der grundsätzlichen Umsatzgrenze von 35.000 € (netto), müssen noch weitere Besonderheiten beachtet werden.
Für die Anwendung der einkommensteuerlichen Pauschalierung von Kleinunternehmern sind nur jene Umsätze relevant, für welche diese Form der Pauschalierung auch anwendbar ist (daher sind im Gegensatz zur umsatzsteuerlichen Regelung Einkünfte aus einer Aufsichtsratstätigkeit nicht zu berücksichtigen). Dies hat auch zur Konsequenz, dass nicht alle nach der Einkommensteuer pauschalierten Kleinunternehmer auch solche nach der Umsatzsteuer sind. Ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze auf maximal 40.000 € (netto) führt nicht zum sofortigen Ausschluss von der Pauschalierung gem. § 17 Abs. 3a EStG. Dies gilt dann, wenn die Umsätze im Vorjahr nicht höher als 35.000 € (netto) waren. Die 35.000 €-Grenze ist schließlich noch dahingehend relevant, dass bei Vorliegen mehrerer verschiedener Betriebe, für welche die neue Pauschalierung grundsätzlich anwendbar ist, für jeden Betrieb gesondert die Kleinunternehmerpauschalierung gewählt werden kann oder nicht. Wird jedoch für alle Betriebe in Summe (also für jene mit und ohne einkommensteuerliche Pauschalierung für Kleinunternehmer) die Höchstgrenze von 35.000 € netto überschritten, ist die Pauschalierung für keinen der Betriebe anwendbar.
Die einkommensteuerliche Pauschalierung für Kleinunternehmer sieht pauschale Betriebsausgaben i.H.v. 45 % bzw. für Dienstleistungsbetriebe von 20 % der Betriebseinnahmen vor. Zusätzlich können noch Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und Pflichtbeiträge an eine Betriebliche Vorsorgekasse steuerlich in Abzug gebracht werden. Ebenso kann der 13 %ige Grundfreibetrag geltend gemacht werden. Steuerberatungskosten können darüber hinaus als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt werden. Überdies gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip auch für die Kleinunternehmerpauschalierung.
Der Grund für die bloß 20 % Betriebsausgabenpauschale für Dienstleistungsbetriebe liegt darin, dass diese Betriebe typischerweise eine geringere Kostenbelastung trifft. Welche Branchen unter das 20 % Betriebsausgabenpauschale fallen, ist in einer Verordnung geregelt. Umfasst sind grundsätzlich
- Dienstleistungen im Bereich freiberuflicher und wissenschaftlicher Tätigkeiten (z.B. Werbung, Markt- und Meinungsforschung, Rechtsberatung usw.),
- Dienstleistungen in Kunst, Unterhaltung, Sport und Erholung,
- Dienstleistungen im Bereich der gewerblichen Vermietung, Beherbergung und Verpflegung,
- Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie und Technik (z.B. Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten, Webportale),
- Dienstleistungen im Bereich des Tourismus und Veranstaltungswesens,
- Dienstleistungen in der Vermittlung und Arbeitskräfteüberlassung,
- Dienstleistungen im Bereich der Beaufsichtigung, Reinigung, für private Haushalte und Ähnliches (darunter fallen z.B. auch Sekretariats- und Schreibdienste, Copy-Shops),
- Dienstleistungen im Bereich des Unterrichts, Vortragstätigkeit,
- Dienstleistungen im sozialen Bereich,
- Dienstleistungen im Bereich der Installation, für die Landwirtschaft, den Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden.
Im Falle von Mischbetrieben muss für die Anwendung des Pauschalsatzes (45 % oder 20 %) auf jene Tätigkeit abgestellt werden, aus welcher der höhere Umsatz stammt.
Nach dem Wechsel von der Kleinunternehmerpauschalierung hin zur beispielsweise (gesetzlichen) Basispauschalierung oder zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist der Schritt zurück zur Kleinunternehmerpauschalierung erst wieder nach einer dreijährigen Sperrfrist möglich. Beim Wechsel von der vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Kleinunternehmerpauschalierung (und umgekehrt) unterbleibt die Ermittlung eines Übergangsgewinns bzw. -verlusts. Gleiches gilt beim Wechsel von der Kleinunternehmerpauschalierung zur Basispauschalierung (und umgekehrt).
Bild: © Adobe Stock - Andrey Popov
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