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Steuerberatung und Finanzfragen
Ihre Anliegen sind das Herzstück unserer Arbeit. Wir bieten eine umfassende persönliche Beratung und finden maßgeschneiderte Lösungen für Ihre steuerlichen und Finanzfragen – auch online.
Über unser Kundenportal haben Sie jederzeit Zugriff auf Ihre Daten. Die wichtigsten Online-Rechner - beispielsweise der Brutto-Netto Rechner für Österreich - geben Ihnen schnell und unverbindlich Auskunft zu Ihren Zahlungen.
Die Wirtschaftstreuhandkanzlei Gessler & Co. begleitet Sie seit 1955 in allen Wirtschafts- und Steuerangelegenheiten – bereits in der zweiten Generation. Unsere MitarbeiterInnen betreuen Sie mit Know-how und langjähriger Erfahrung. Bei uns ist Ihr Vertrauen in guten Händen.
Wirtschaftsprüfung
Bei einer Wirtschaftsprüfung bewerten wir Ihr Unternehmen unabhängig und zuverlässig. Als Wirtschaftsprüfer gehört die Abschlussprüfung von Unternehmen gemäß den geltenden Standards im nationalen und internationalen Raum zu unseren Aufgaben, die wir gerne für Sie übernehmen.
Steuerberatung
Wir von Gessler & Co. bieten Ihnen eine Steuerberatung, die genau auf Ihre und die Wünsche und Bedürfnisse Ihres Betriebes zugeschnitten ist. Beste Beratung und innovative Ideen sorgen für optimale Ergebnisse bei der Steuerberatung.
Bilanzierung
Um ein Unternehmen erfolgreich zu führen, sollte man immer die Bilanzierung im Blick behalten. Diese erlaubt eine umfassende Einschätzung der Wirtschaftlichkeit Ihres Betriebes. Als Bilanzbuchhalter bieten wir Ihnen eine unabhängige Ermittlung des Ist-Zustandes Ihres Unternehmens.
Buchhaltung
Buchhaltung ist ein wichtiges Thema, wenn es um die effiziente Führung eines Unternehmens geht. Gessler & Co. bietet Ihnen hervorragende Finanzbuchhalter, die sich in allen Belangen um die Buchhaltung Ihres Betriebes kümmern. So können Sie Ihre Zeit und Energie für andere Anliegen nutzen.
Unternehmensberatung
Manche Ziele ergeben sich auf dem Weg dorthin. Bei Gessler & Co. bieten wir Ihnen eine ausgezeichnete Unternehmensberatung, die Ihnen alle wichtigen Werkzeuge und Strategien aufzeigt, um Ihr Unternehmen nach vorne zu bringen.
Lohnverrechnung
Lohn- und Personalverrechnung sind wichtige Themen, die kompetent und verlässlich bearbeitet werden sollten. Wir betreuen Ihr Unternehmen bei allen Aufgaben, die in der Lohnverrechnung anfallen, natürlich unter Beachtung aller gesetzlichen Vorgaben.
News
Viele Parameter sind bei der Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen zu beachten
Dem Mittelpunkt der Lebensinteressen kommt für die Beurteilung der Ansässigkeit von natürlichen Personen und folglich für die Bestimmung der unbeschränkten Steuerpflicht in dem einen oder anderen Staat große Bedeutung zu. Gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen in erster Linie entscheidend, wenn die natürliche Person in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte (etwa eine Wohnung) verfügt. Im konkreten Fall hatte sich das BFG (GZ RV/7100987/2017 vom 14.4.2021) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob im Rahmen einer temporären Entsendung ins Ausland - bei Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes - der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich verbleibt.
Ausgangspunkt war eine für fast 1,5 Jahre befristete Entsendung durch den österreichischen Arbeitgeber nach Kanada. An diese Entsendung knüpfte eine zweijährige Beschäftigung (befristeter lokaler Dienstvertrag) bei der kanadischen Niederlassung des Unternehmens an. Im strittigen Jahr 2012 war der Arbeitnehmer teils im Rahmen der Entsendung und teils im Rahmen des lokalen Dienstvertrags in Kanada tätig, wobei er während dieser Zeit einen Wohnsitz zur Dienstverrichtung in Kanada hatte. Überdies nutzte er seine Eigentumswohnung in Wien während seines Österreichaufenthalts (beruflich und im Urlaub zum Besuch seiner in Österreich lebenden Eltern) von 70 Tagen in diesem Jahr. Das (österreichische) Finanzamt war der Ansicht, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem konkreten Jahr in Österreich gelegen war und daher der Arbeitnehmer mit seinem Welteinkommen in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig wurde. Das DBA zwischen Österreich und Kanada sieht dann vor, dass die in Kanada auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit entfallende Steuer auf die österreichische Steuer (unter Berücksichtigung des Anrechnungshöchstbetrags) angerechnet werden muss, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Bei der Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen ist auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder zum anderen Staat ausschlaggebend ist. Typischerweise kommt den wirtschaftlichen Beziehungen geringere Bedeutung zu als den persönlichen Beziehungen. Unter persönliche Beziehungen fallen regelmäßig familiäre Bindungen, Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art, Aktivitäten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen oder auch die Mitgliedschaft in Vereinen sowie andere soziale Engagements. Die wirtschaftlichen Beziehungen basieren hingegen auf örtlich gebundenen Tätigkeiten oder Einnahmequellen in Form von Vermögensgegenständen. Für die Entscheidung, in welchem der beiden Staaten unbeschränkte Steuerpflicht der natürlichen Person vorliegt, ist ein längerer Beobachtungszeitraum (er sollte zwei Jahre übersteigen) heranzuziehen. Bei Entsendungen wird dabei das Beibehalten der Wohnstätte im Entsendestaat oftmals als Indiz gewertet, dass der Mitarbeiter seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in den anderen Staat verlagert hat. Dem VwGH folgend lässt eine zeitlich begrenzte Auslandstätigkeit den Mittelpunkt der Lebensinteressen auch dann im Inland bestehen, wenn die Familie an den Arbeitsort im Ausland mitzieht, die Wohnung im Inland aber beibehalten wird.
Im konkreten Fall sah das BFG - unter Berücksichtigung weiterer Aspekte als das Beibehalten der Wohnung in Österreich - den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem entsprechenden Jahr als in Österreich erfüllt. Bei der Bestimmung der persönlichen Verhältnisse konnten einerseits keine persönlichen Beziehungen zu Kanada festgestellt werden. Andererseits zählt ein regelmäßiger Besuch der Eltern zum Familienleben; mangels sonstiger familiärer Bezugspunkte ist daher der Besuch der Eltern in Österreich während seines Urlaubs für die Beurteilung der persönlichen Beziehungen maßgebend. Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Beziehungen ist zweifelsohne zu berücksichtigen, dass die Einkünfte während der Entsendung in Kanada bezogen wurden. Hingegen sprechen die befristeten Dienstverhältnisse, der Verbleib in der österreichischen Sozialversicherung und auch die insgesamt kurze Aufenthaltsdauer gegen Kanada als Mittelpunkt der Lebensinteressen - es deutet kein Umstand darauf hin, dass der Steuerpflichtige seine wirtschaftliche Zukunft in Kanada gesehen hat. Österreich besteuert daher das Welteinkommen und muss als Ansässigkeitsstaat die kanadische Steuer anrechnen. Überdies können in Österreich die Kosten für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
Bild: © Adobe Stock - auremar
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